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Was tun bei der Abmahnung?

Teil 8: Beispiel zu den Gründen 3 und 4

3. Nichtabmeldung beim Vorgesetzten beim Verlassen des Arbeitsplatzes während der Arbeitszeit

Frau X. ist Betriebsratsvorsitzende und nicht von ihrer Arbeit freigestellt. Jeden Freitag verlässt sie um 10.00 Uhr ihren Arbeitsplatz und kommt erst gegen 12.30 Uhr zurück. Während dieser Zeit geht sie ihrer Betriebsratstätigkeit nach, jedoch, ohne sich bei ihrem Vorgesetzten abzumelden. Vielen Führungskräften sind BetriebsrätInnen suspekt. In diesem Fall wird er Frau X. eine Abmahnung wegen Verletzung der Abmeldepflicht schreiben. Sie ist nach § 37 Abs. 2 BetrVG rechtswirksam. Frau X. findet das total kleinlich und meldet sich weiterhin nicht ab. In Wahrheit ist es das auch, aber so hat der Vorgesetzte immer einen formaljuristisch korrekten Grund, Frau X. loszuwerden. Aus taktischen Gründen sollte sie das Spiel mitspielen und sich jedes Mal bei ihrem Chef abmelden. So muss er sich etwas anderes ausdenken...

4. Gewerkschaftswerbung

Herr A. ist Mitglied in einer Gewerkschaft und findet, dass seine Kollegen auch dieser Gewerkschaft beitreten sollten. Er heftet einen Aushang an das Schwarze Brett der Firma. Der Betriebsrat hat ihn darauf hingewiesen, dass es eine Betriebsvereinbarung gibt, die Gewerkschaftswerbung innerhalb des Betriebs untersagt. Eine Abmahnung ist nur dann nicht rechtens, wenn Herr A. im Auftrag der Gewerkschaft gehandelt hat. War es jedoch seine Idee, dann bekommt er die Abmahnung zu Recht.



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Ute Albrecht
Bewerbungsberaterin


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