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Vorsicht Falle: Heimliche Gesprächsmitschnitte führen zur fristlosen Kündigung

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 03.02.2016 (Az. 7 Sa 220/15) ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen einer heimlichen Aufnahme eines Personalgesprächs mit dem Smartphone rechtens - auch dann, wenn damit versucht wurde, Mobbing nachzuweisen.

Monika wurde schon während ihrer Ausbildung bei der Bundesagentur für Arbeit gemobbt - so stark, dass sie infolge dessen eine generalisierte Angststörung entwickelte. Ihre Ausbildung konnte sie dank einer Reha noch beenden und wurde dann in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung, die unterhalb ihrer Qualifikation lag, übernommen. Sie wurde in eine andere Dienststelle versetzt. Antreten konnte sie ihre Stelle nicht, da sie zu diesem Zeitpunkt erkrankt war. Ihr behandelnder Arzt schlug eine schrittweise Wiedereingliederungsmaßnahme vor. Laut Eingliederungsplan sollte Monika vom 30.09.2013 - 18.10.2013 4 Stunden täglich, vom 21.10.2013 - 08.11.2013 6 Stunden täglich und ab dem 11.11.2013 wieder 8 Stunden täglich arbeiten.

Tatsächlich begann die Eingliederungsmaßnahme am 02.10.2013. Am 04.10.2013 legte Peter, der Leiter der Familienkasse, den Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr fest, besprach das mit Monika und ordnete es sogar schriftlich an. Sie ist diesem Zeitpunkt auch um 8:00 Uhr gekommen, bekam jedoch keine Arbeit zugewiesen, was einer Mobbinghandlung entspricht.

Am 09.10.2013 kam sie erst um 9:30 Uhr. Peter führte deswegen ein Personalgespräch mit ihr, das er für 45 Minuten unterbrach. Tenor des Gesprächs war, Monika dazu zu bewegen, dass sie die Wiedereingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen abbrechen sollte, doch das wollte sie nicht. Sie hatte nach dem ersten Gespräch stark das Gefühl, das alles versucht werde, um sie loszuwerden und um ihr krankheitsbedingt kündigen zu können. Das wollte sie sich nicht gefallen lassen und zeichnete das zweite Personalgespräch mit ihrem Smartphone auf. Einen Tag nach diesen Personalgesprächen wurde die Wiedereingliederungsmaßnahme „in beiderseitigem Einvernehmen abgebrochen“, wie es in der schriftlichen Mitteilung an Monika hieß.

Dann wurde ihr ein betriebliches Eingliederungsmanagement vom 15.10 - 26.11.2013 angeboten, was sie ablehnte, denn sie vermutete, dass dieses ebenso eine Farce werden würde wie der schrittweise Eingliederungsversuch. Darüber hinaus wurde sie am 28.10.2015 und am 09.12.2013 zu einer betriebsärztlichen Untersuchung eingeladen, die sie nicht wahrnahm, denn sie vermutete, dass danach eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen würde und der Arbeitgeber es vorher vom Betriebsarzt abgesegnet haben wollte. Danach erfolgte eine krankheitsbedingte Kündigung mit Zustimmung des Personalrats am 24.01.2014 zum 28.02.2014. Monikas Kündigungschutzklage dagegen vor dem Arbeitsgericht Mainz hatte Erfolg und sie musste wiedereingestellt werden.

Gewonnene Klage nutzte nichts

Die Klage hat sie aufgrund des Mitschnitts des Personalgesprächs gewonnen, weil der Richter es als Beweismittel gelten ließ und die Notwehrsituation Monikas anerkannte. Peters Lügen - auch vor Gericht - konnten nur damit aufgedeckt werden. Allerdings sehen das nicht alle Richter so und üblicherweise sind die Hürden für Notfallsituationen in solchen Fällen sehr hoch.

Monika wurde zwar zunächst per Gerichtsbeschluss wieder eingestellt, doch sie wurde zum Gesprächsmitschnitt angehört. Sie bestätigte, das Personalgespräch mitgeschnitten zu haben und lieferte damit der Bundesagentur für Arbeit einen wichtigen Grund für ihre Kündigung. Heimliche Mitschnitte von vertraulichen Gesprächen und diese Dritten zugänglich zu machen, sind eine Straftat - Peter zeigte Monika deswegen auch an. Außerdem ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört, weswegen es für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen. Also wurde Monika wieder entlassen und legte Kündigungsschutzklage ein.

Dieses Mal hatte sie beim Arbeitsgericht Mainz keinen Erfolg. Also ging sie in Berufung und scheiterte auch vor dem Landesarbeitsgericht Mainz, da dieses die Mobbinghandlungen gegen Monika nicht berücksichtigte, auch nicht ihre psychische Erkrankung infolge des Mobbings und logischerweise auch nicht die Notwehrsituation, aufgrund derer sie das Personalgespräch heimlich mitschnitt. Der Richter gab dem Arbeitgeber Recht und hielt sogar eine fristlose Kündigung aufgrund des Gesprächsmitschnitts für zulässig, da mit einer Wiederholung der Tat zu rechnen sei und der Arbeitgeber nicht alle Mitarbeiter vor heimlichen Gesprächsmitschnitten schützen könne, die unentdeckt mit einen Smartphone aufgezeichnet werden können - das wäre für ihn nicht zumutbar. Deswegen könne Monika auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesagentur für Arbeit eingesetzt werden und die ordentliche Kündigung wäre das mildeste Mittel.

Die Berufung wurde auf Kosten Monikas zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen.



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Ute Albrecht
Bewerbungsberaterin


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