Vorsicht Falle: Arbeitslose sollen den Eingliederungszuschuss beantragen!

Vor kurzem bekam ich einen Anruf. Ob ich Antragsformulare für den Eingliederungszuschuss hätte?

„Ich bin über 50 und könnte mit dem Eingliederungszuschuss wieder einen Job bekommen. Aber dem Arbeitsgeber ist das zu bürokratisch. Er ist im Ausland und kann sich darum nicht kümmern. Jetzt soll ICH alles vorbereiten!“

Das kam mir spanisch vor. Für besonders seriös hielt ich den Arbeitgeber übrigens auch nicht. Antragsberechtigt sind nämlich nur Arbeitgeber.

Der Eingliederungszuschuss wird Arbeitgebern bewilligt, die

  • entweder Arbeitslose unter 25 Jahren mit abgeschlossener Berufsausbildung, die mindestens 6 Monate arbeitslos sind
  • oder Arbeitslose mit Vermittlungshemmnissen
  • oder Arbeitslose über 50, deren Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate beträgt
  • oder über 50-Jährige mit Vermittlungshemmnissen (hier kann der Eingliederungs-
    zuschuss schon gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer weniger als 6 Monate arbeitslos ist)
einstellen.

Auf den Eingliederungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch, da er eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit ist. Er kann auch nur dann bewilligt werden, wenn der Arbeitslose mindestens 12 Monate beschäftigt wird. Bei Arbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen besteht eine Nachbeschäftigungspflicht, wenn das Geld von der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr fließt, bei den unter 25-Jährigen und über 50-Jährigen entfällt sie.

Die Website der Bundesagentur für Arbeit enthält Informationen zur Antragstellung. Es heißt: „Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.“

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_27628/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A013-Statistik/Allgemein/Eingliederungszuschuss.html

Ute Albrecht
Bewerbungsberaterin

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„Und warum schickt mich mein späterer Chef dann vor?!“

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